Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen


§1 Ausrichtung der Veranstaltung und Warenzulassung
Für die Ausrichtung der Veranstaltung und Warengenehmigung gelten in folgender Reihenfolge
a.) Die konkret erteilte behördliche Genehmigung. Diese gilt in der konkreten Ausgestaltung für und gegen den Teilnehmer
b.) Die Gewerbeordnung sowie die sonstigen gesetzlichen Vorschriften.
c.) Die Ausschreibung des Veranstalters.
d.) Die konkrete Einzelweisung des Veranstalters an Ort und Stelle.

§2 Nachträgliche Änderung der Ausrichtung der Veranstaltung und Warenzulassung
a.) Erfolgt eine Änderung oder Einschränkung der behördlichen Genehmigung, so wirkt diese Einschränkung oder Änderung für und gegen den Teilnehmer. Durch die Änderung oder Einschränkung der behördlichen Genehmigung werden die sonstigen Vertragspflichten der Vertragsparteien nicht berührt; insbesondere gibt eine Änderung oder Einschränkung der behördlich erteilten Genehmigung, die für oder gegen den Teilnehmer wirkt, diesem keinerlei Anspruch auf Anhebung des Vertrages, Mietzinserstattung und dergleichen. Insbesondere sind Ansprüche wegen Umsatzausfall und der gleichen hierdurch nicht gegeben. Der Teilnehmer hat sich bei Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter zu erkundigen, ob Änderungen in der Ausrichtung der Veranstaltung oder Warenzulassung eingetreten sind, insbesondere ob behördliche Genehmigungen geändert oder eingeschränkt worden sind.
b.) Werden behördlich erteilte Genehmigungen – aus welchen Gründen auch immer – geändert oder eingeschränkt oder wird eine beantragte Genehmigung nicht oder nur eingeschränkt erteilt, so ist der Veranstalter nach seiner Wahl berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder entsprechend der tatsächlich erteilten Genehmigung durchzuführen. Sagt der Veranstalter die Veranstaltung ab, so entstehen hierdurch dem Teilnehmer keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter. Der Veranstalter ist jedoch bei Nichtdurchführung der Veranstaltung verpflichtet, gezahlten Mietzins zurück zu erstatten abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 50 € je Teilnehmer. Der Veranstalter ist auch berechtigt, aus organisatorischen Gründen die Ausrichtung der Veranstaltung und die Warenzulassung zu ändern. Auch hierbei entstehen dem Teilnehmer keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter, ebenso keine Ansprüche wegen Einnahmenausfall, Umsatzverlust und dergleichen. Die Beweislast dafür, dass eine Änderungs- bzw. Nichtdurchführung der Veranstaltung nicht aus organisatorischen Gründen bzw. nicht aus eingeschränkter oder geänderter Genehmigung der Behörde beruht, trägt der Teilnehmer. Bei Änderung oder Nichtdurchführung der Veranstaltung wird zugunsten des Veranstalters vermutet, dass hierfür eine Änderung der behördlich erteilten Genehmigung oder eine im Verhältnis zum Antrag eingeschränkte Genehmigung ursächlich ist bzw. organisatorische Gründe bei der Änderung der Ausrichtung der Veranstaltung und Warenzulassung.
c.) Bei einer Änderung der Ausrichtung der Veranstaltung oder einer Änderung der Warenzulassung ist der Teilnehmer verpflichtet, diesen Änderungen Rechnung zu tragen. Kommt der Teilnehmer seinen diesbezüglichen Pflichten nicht nach, so ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag mit dem Teilnehmer fristlos zu kündigen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Veranstalters gegen den Teilnehmer bleiben unberührt.

§3 Teilnehmer
a.) Teilnehmer können Unternehmungen und Gesellschaften sowie Agenturen und Vertreter sein, wenn sie die Legitimation des Auftraggebers oder Herstellers in schriftlicher Form vorweisen können. Der Nachweis muss vor Beginn der Veranstaltung geführt sein. Liegt bei Beginn der Veranstaltung ein solcher Nachweis nicht vor, so ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
b.) Teilnehmer kann nur sein, wer die Gewerbeanmeldung nachweist bzw. im Handelregister eingetragen ist. Hinsichtlich des Nachweises gelten unter Punkt 3a.) aufgeführte Voraussetzungen und Kündigungsmöglichkeiten analog.
c.) Reisegewerbebetreibende müssen im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen zum Nachweis und der Kündigungsmöglichkeiten gem. 3a.).
d.) Betreiber von Sonderständen müssen ihre Qualifikation bzw. die Berechtigung jederzeit nachweisen können. Notwendige behördliche Genehmigungen sind vor Beginn der Veranstaltung dem Veranstalter unaufgefordert vorzulegen. Liegen diese vor Beginn der Veranstaltung nicht vor, so gilt 3a.).
e.) An die Zulassung nicht gewerblicher Aussteller kann der Veranstalter im Einzelfall weitere Voraussetzungen knüpfen. Für den Nachweis dieser Voraussetzungen und die Kündigungsmöglichkeiten gilt 3a.).
f.) Jeder Teilnehmer versichert die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Einhaltung aller wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.

§4 Zahlung
a.) Es wird Vorkasse vereinbart. Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle vertraglichen Zahlungen im Voraus zu entrichten. Der Teilnehmer kann nur dann zur Veranstaltung zugelassen werden, wenn er den Zahlungsnachweis spätestens bei Beginn der Veranstaltung vorlegt.
b.) Die von den Teilnehmern angegebene Fläche wird der Berechnung zugrunde gelegt. Sollte bei der Nachprüfung festgestellt werden, dass tatsächlich eine größere Fläche / Meterzahl in Anspruch genommen ist, erfolgt eine entsprechende Nachzahlung. Stände von Teilnehmern, deren KFZ am Stand verbleibt, werden entsprechend der KFZ-Länge, mindestens jedoch mit 4 m zusätzlich berechnet.
c.) Hinsichtlich entstehender Nebenkosten – wie z. B. Energiekosten, Nebengebühren pp. – legt der Veranstalter einen Pauschalbetrag fest. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass es sich um einen Pauschalbetrag handelt. Einzelnachweis durch den Veranstalter schuldet dieser nicht.
d.) Der Veranstalter ist berechtigt, eine Kaution zu verlangen. Die Höhe der Kaution bestimmt der Veranstalter im Einzelfall. Hinsichtlich der Zahlung der Kaution gelten die Vorschriften des Punktes 4c.) sinngemäß.
e.) Dem Veranstalter steht bezüglich seiner Ansprüche aus dem Vertrag an den Waren des Teilnehmers ein Pfandrecht zu. Der Teilnehmer erklärt, dass alle von ihm präsentierten Waren in seinem freien Eigentum stehen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Der Veranstalter ist berechtigt, die Einräumung des Besitzes an den Waren zu verlangen, wenn der Teilnehmer nicht die Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche des Veranstalters nachweist. Die Parteien verzichten insoweit ausdrücklich auf den Eintritt der weiteren Bedingung des §1231 BGB.

§5 Standplatz
a.) Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines bestimmten Standplatzes. Angaben des Veranstalters über den Standort des Standplatzes erfolgen immer vorbehaltlich der konkreten Zuweisung an Ort und Stelle. In keinem Fall sind solche Angaben zugesicherte Eigenschaften bzw. vertraglich geschuldete Zurverfügungsstellung des angegeben Standplatzes.
b.) Entscheidend für die Lage des Standplatzes ist die konkrete Zuweisung an Ort und Stelle, die der Veranstalter vornimmt. Der Veranstalter ist auch während der Veranstaltung berechtigt, dem Teilnehmer einen anderen Standplatz zuzuweisen. Hierfür müssen jedoch organisatorische Gründe vorliegen. Bei Änderung des zugewiesenen Standplatzes entstehen für den Teilnehmer keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter.
c.) Der Veranstalter sichert auch bezüglich des Standplatzes keinerlei Eigenschaften zu. Es werden insbesondere nicht zugesicherte Absatzmöglichkeiten, Akzeptanz des Standgeldes durch die Besucher oder dergleichen.
d.) Die Vorschriften der §537, 538 BGB werden ausgeschlossen

§6 Warenpräsentation
a.) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Ware auszurichten, dass sie dem Charakter der Gesamtveranstaltung nicht widerspricht. Er hat insbesondere jede Warenpräsentation zu unterlassen, die von Besuchern als abstoßend oder unsittlich empfunden werden kann. Bei der Art der Warenpräsentation hat der Veranstalter zu berücksichtigen, dass Besucher vorwiegend Familien sind.
b.) Der Teilnehmer ist verpflichtet jede Warenpräsentation zu unterlassen, die als gefährlich einzustufen ist. Hierbei ist unter gefährlich bereits eine solche Warenpräsentation zu verstehen, die geeignet ist, Gefahr für Besucher oder andere Teilnehmer hervorzurufen.
c.) Dem Veranstalter steht ein Bestimmungsrecht hinsichtlich der Warenpräsentation zu. Er ist berechtigt, die Warepräsentation im Einzelfall dem Teilnehmer vorzuschreiben. Hierzu gehört auch, dass der Veranstalter berechtigt ist, einzelne Waren von der Präsentation auszuschließen, um dem Charakter der Gesamtveranstaltung zu entsprechen. Der Teilnehmer erkennt die diesbezügliche Berechtigung des Veranstalters ausdrücklich an.
d.) Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Stand während der Öffnungszeiten der Veranstaltung durchgängig besetzt zu halten. Kommt der Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Veranstalter den betreffenden Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen. Irgendwelche Ansprüche des Teilnehmers, etwa auf Herabsetzung der vertraglichen Entgelte stehen dem Teilnehmer nicht zu.
e.) Ferner sind bei Warenpräsentation vom Teilnehmer alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

§7 Standaufbau und Standabbau
a.) Die Standaufbau- und Standabbauzeiten ergeben sich aus der Ausstellerinformation. Enthalten die Ausstellerinformationen keine Angaben über die Standaufbau- und Standabbauzeiten, so beginnt der Aufbau um 7.00 Uhr des ersten, der Abbau um 17.00 Uhr des letzten Veranstaltungstages vorbehaltlich der Einzelweisung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, die Standauf- und Standabbauzeiten im Einzelfall festzulegen. Dem Teilnehmer obliegt diesbezüglich eine Erkundigungspflicht. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Standaufbau- und Standabbauzeiten genau einzuhalten. Nimmt bei Beginn der Standaufbauzeit der Teilnehmer nicht den Standaufbau vor, so wird vermutet, dass der Teilnehmer an der Veranstaltung nicht teilnehmen will. Der Veranstalter ist dann berechtigt, über den Standplatz anderweitig zu verfügen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Verfügt der Veranstalter über den Standplatz anderweitig, so hat er sich die tatsächlich erzielte Miete abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 50 € anrechnen zu lassen. Erscheint der Teilnehmer verspätet am Veranstaltungsort, so kann er, wenn die Standaufbauzeit bereits abgelaufen ist, nicht verlangen, an der Veranstaltung teilnehmen zu dürfen. Zu Beginn der Öffnungszeiten muss in jedem Fall der Standaufbau abgeschlossen sein.
b.) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Aufbau- und Abbauarbeiten unverzüglich in Angriff zu nehmen und durchzuführen. Er hat hierbei jede Belästigung und Gefährdung anderer Teilnehmer oder Besucher zu vermeiden.
c.) Der Teilnehmer ist verpflichtet, beim Standaufbau und –Abbau einen verkehrssicheren Zustand herzustellen. Es dürfen keinerlei Gefährdungen vom Stand auf Besucher und andere Teilnehmer ausgehen. Kommt der Teilnehmer seiner Verpflichtung zur Herstellung eines verkehrsicheren Zustandes nicht nach, so ist der Veranstalter berechtigt, ohne dass es einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsdrohung bedarf, einen Fremdunternehmer zu Lasten des Teilnehmers mit der Herstellung des verkehrssicheren Zustandes zu beauftragen. Maßgebend für den Wegfall des gesetzlichen Erfordernisses der Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung ist die Annahme, die der Teilnehmer zu widerlegen hat, dass bei Verstoß gegen die Verpflichtung zur Herstellung des verkehrssicheren Zustandes bei Beginn der Öffnungszeit diesen verkehrssicheren Zustand durch den Teilnehmer nicht hergestellt wird. Insoweit gehen die Parteien für diesen Fall von der Vorlage der Voraussetzungen der §326 I / 284 I 1 BGB aus.
d.) Der vom Teilnehmer geschuldete Standauf- und Standabbau beinhaltet auch die Herstellung eines sauberen Zustandes. Sämtlicher Unrat ist auf Kosten des Teilnehmers zu entfernen.
e.) Bei Beendigung des Standabbaus ist der Teilnehmer verpflichtet, sich beim Veranstalter abzumelden um eine Abnahme des von ihm geschuldeten Standabbaus herbeizuführen. Der Veranstalter ist berechtigt, auch auf einer Abnahme des geschuldeten Standaufbaus zu bestehen. Kommt der Teilnehmer seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht nach, so ist der Veranstalter berechtigt, zu Lasten des Teilnehmers einen Fremdunternehmer einzusetzen.

§8 Standgestaltung
a.) der Teilnehmer ist verpflichtet bei der Standgestaltung die Standabgrenzung genau einzuhalten. Auch bei Vorliegen der Einwilligung des Teilnehmernachbarn ist es dem Teilnehmer nicht gestattet, die Standabgrenzungen zu verändern. Dies gilt auch hinsichtlich einer vom Teilnehmer beabsichtigten Standausweitung. Diese ist grundsätzlich unzulässig, ohne Absprache mit dem Veranstalter.
b.) Stellt der Veranstalter Sonderleistungen zur Verfügung, so erfolgt dies grundsätzlich zu Lasten des Teilnehmers. Die Preise werden auf Anfrage bekannt gegeben. Eine Verpflichtung, Sonderleistungen zur Verfügung zu stellen, besteht seitens des Veranstalters nicht.

§9 Verkehrssicherungspflicht und Haftung des Teilnehmers
a.) Er kann sich nicht darauf berufen, dass auch der gegenüberliegende bzw. neben ihm liegende Stand bzw. Teilnehmer zur Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Die Verpflichtung zur Herstellung des verkehrssicheren Zustandes im Durchgang umfasst den Bereich, der bis zum Beginn des nächsten Standes reicht. Zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht gehört auch die Herstellung bzw. Beibehaltung eines verkehrssicheren Zustandes bei der Gestaltung des Standes und der Warenpräsentation. Insoweit gelten die diesbezüglichen Ausführungen in Punkt 6 und 7analog.
b.) Der Teilnehmer ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen. Diese Versicherung muss im ausreichenden Umfang sämtliche Schäden abdecken, die aus der Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflicht entstehen können. Der Nachweis des bestehenden Versicherungsvertrages ist vor Beginn der Veranstaltung dem Veranstalter unaufgefordert vorzulegen. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, so ist der Veranstalter berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu Lasten des Teilnehmers eine solche Versicherung abzuschließen. Der Veranstalter kann, auch wenn die übrigen vertraglichen Zahlungen erfolgt sind, die Zulassung zur Veranstaltung von der Erstattung der Versicherungsprämie anhängig machen.
c.) Bei Eintritt von Drittschäden wird zu Lasten des Ausstellers vermutet, dass diese Schäden auf der Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflicht beruhen. Der Teilnehmer hat daher im Verhältnis zum Veranstalter nachzuweisen, dass er die Verkehrssicherungspflicht eingehalten hat.
d.) Liegt ein nicht verkehrssicherer Zustand vor, so hat unabhängig von allen oben stehenden Verpflichtungen der Teilnehmer den Veranstalter hierauf hinzuweisen. Dies gilt auch, soweit ein nicht verkehrssicherer Zustand bei anderen Teilnehmern feststellbar ist. Dies gilt in jedem Fall bezüglich der Teilnehmer, die rechts und links, sowie gegenüber und schräg gegenüber des dem betreffenden Teilnehmer zugewiesenen Standes teilnehmen. Ist für den Veranstalter nicht erkennbar, bzw. bestehen unterschiedliche Auffassungen ob der verkehrssichere Zustand im Verantwortungsbereich des einen oder anderen Teilnehmer liegt, so haften alle in Betracht kommenden Teilnehmer gesamtschuldnerisch dem Veranstalter.
e.) Wird Strom zur Verfügung gestellt, so ist es dem Teilnehmer verboten, an den Stromzuführungen Veränderungen vorzunehmen. Stellt der Teilnehmer einen Schaden an der Zuleitung fest, so ist er verpflichtet, den Veranstalter hierauf hinzuweisen. Zu Lasten des betreffenden Teilnehmers wird dann fachmännisch der Defekt beseitigt.
f.) Der Teilnehmer ist verpflichtet, mehrmals täglich die Einhaltung des verkehrssicheren Zustandes zu kontrollieren. Auf Verlangen des Veranstalters hat der Teilnehmer die Einhaltung der Kontrollpflicht nachzuweisen.
g.) Der Teilnehmer ist verpflichtet, nur geprüfte Energieanlagen zu benutzen.

§10 Haftung des Veranstalters
a.) Es wird festgestellt, dass der Veranstalter keinerlei Bewachungspflicht hat. Er haftet demzufolge nicht für Schäden aus Verlusten bzw. Beschädigungen an Gegenständen des Teilnehmers.
b.) Der Teilnehmer nimmt an der Veranstaltung auf eigenes Risiko teil. Werden dem Teilnehmer von dritter Seite Schäden zugefügt, gilt dies auch, soweit andere Teilnehmer betroffen sind, so wird hierdurch eine Haftung des Veranstalters in keiner Weise begründet. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, haftet darüber hinaus der Veranstalter nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
c.) Kann die Gefahr durch Versicherungen abgesichert werden und schließt der Teilnehmer eine solche Versicherung nicht ab, so kann er solche Schadensersatzansprüche nicht gegen den Veranstalter geltend machen die versicherungsgemäß gewesen wären. Die Haftung des Veranstalters wird auf jeden Fall auf 250.000 € begrenzt. Im Übrigen entfällt jede Haftung des Veranstalters.

§11 Fotografien, Zeichnungen, Ton- und Bildaufnahmen
Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Ton- und Bildaufnahmen von ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für die Veröffentlichung zu verwenden. Der Teilnehmer ist hiermit einverstanden, auch soweit sein Recht am eigenen Bild betroffen ist.

§12 Formvorschrift und salvatorische Klausel
a.) mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch, soweit die Aufhebung der Schriftform betroffen ist.
b.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Stolberg.
c.) Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingungen tritt eine solche, die soweit rechtlich zulässig, in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

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Stand 21.12.2020



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